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Gefährdungsbeurteilungen 2.0

# Gefährdungsbeurteilungen #Betriebssicherheitsverordnung

Betreiber vs Hersteller

Als Betreiber sind Sie also laut Arbeitsschutzgesetz, welches durch die Betriebssicherheitsverordnung konkretisiert wird, verpflichtet, ein paar Dinge zu tun. Wenn wir von Maschinen reden, reden wir eigentlich von Arbeitsplätzen und damit von Tätigkeiten. Das Bohren von Metall beinhaltet andere Risiken als das Bohren von Holz, obgleich es sich um dieselbe Maschine handelt.

Betrachten wir der Einfachheit halber nur die Maschine.  Was Sie immer brauchen – für jede Tätigkeit- und als erstes, ist die Gefährdungsbeurteilung

Wie man sieht, ist die ältere im Betrieb befindliche Maschine die, die Klärungsaufwand und Arbeit bedeutet. Bei einer neuen Maschine kann der Betreiber davon ausgehen, dass der Hersteller eine sichere Maschine liefert und die vereinfachte Variante der Gefährdungsbeurteilung anwenden.

Wie eine Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung genau aussieht, finden Sie hier: http://pohlann.de/gefahrdungsbeurteilungen/

Das Problem für einen Betreiber resultiert aus der Forderung nach dem „Stand der Technik“ bei älteren Maschinen.

Stand der Technik ist in Normen festgelegt. Haben wir Glück, gibt es eine C-Norm, die die Sicherheitsanforderungen an beispielsweise eine hydraulische Presse festlegt. Es wird also der Ist-Zustand der Maschine mit den Anforderungen aus der Norm verglichen und ggf. angepasst. Wenn es keine C-Norm für den Maschinentyp gibt, wird es aufwändig. Dann brauchen wir Sicherheitsgrundnormen und eine Risikobewertung. Hier sind wir an einer Stelle, an der ich meine, dass das vom Betreiber in aller Regel nicht leistbar ist.

Gefährdungsbeurteilungen für Maschinenarbeitsplätze sind also keine Excelvorlage aus dem Netz,  die mal eben ein Mitarbeiter für alle Maschinen an einem Vormittag ausfüllt. Das kann man mit vertretbarem Eigenrisiko machen, wenn man neue Maschinen, mit wirksamen Schutzeinrichtungen, CE-Kennzeichnungen und hinreichender Bedienungsanleitung hat, die keine zusätzlichen Gefährdungen im Betrieb verursachen.

Eine Vorgehensweise, die sich bei meinen Kunden bewährt hat, ist folgende: Die Grundbeurteilung -also die erste- nehme ich vor. Die Dokumentation dafür kommt auch von mir. In der Erstbeurteilungen werden – wenn erforderlich-  auch Prüfungen und Prüffristen festgelegt. Diese Dokumentation wird dann die Basis für Folgebeurteilungen, etwa nach Beseitigung von Mängeln oder Änderungen der Arbeitsbedingungen.

Die Folgebeurteilungen werden von einem Mitarbeiter beim Kunden selbst durchgeführt, der bei der Erstbeurteilung mit einbezogen wird. Ich stehe natürlich weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung. Das ist eine einfache und rechtssichere Implikation eines Arbeitssicherheitsprozesses, der sich dann weiterführen lässt.

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