Prüfgrundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung, wie in diesem Beitrag beschrieben.
Ist eine BWS-Erstprüfung erforderlich?
Ja.
- Betriebssicherheitsverordnung §4 (5): „Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen.“
- Betriebssicherheitsverordnung § 14(1): Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.
Sind wiederkehrende Prüfungen an BWSen erforderlich?
Ja.
§3(2): Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen
§14(2): „Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.“
§ 9 (1): „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Beschäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend geschützt sind.
8. Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blockaden solcher Teile getroffen werden; hierzu gehören auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln verhindern oder die bewegliche Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen
§9 verplichtet mittelbar zur regelmäßigen Prüfung. Nur durch Prüfung kann festgestellt werden, dass die Verwendung ausreichende Sicherheit bietet.
Welche Qualifikation muss der Prüfer aufweisen?
§ 3 Absatz 6 Satz 6 BetrSichV: Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.
Genauer sind die Anforderungen in der TRBS 1203 beschrieben:
3)Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person aus-reichend befähigt ist…Hierzu gehört auch die Kenntnis aller Schutzmaßnahmen, die zur sicheren Durch-führung der Prüfung erforderlich sind.
(5) Gemäߧ2 Absatz6BetrSichV muss eine zur Prüfung befähigte Person über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Diese werden erworben durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Berufsausbildung: Die zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine andere technische Qualifikation verfügen, die sie für die vorgesehene Prüfungsaufgabe befähigt.
Berufserfahrung: Berufserfahrung setzt voraus, dass die zur Prüfung befähigte Person über einen angemessenen Zeitraum praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln gesammelt hat, sodass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann
Die zur Prüfung befähigte Person muss genügend Anlässe kennen, die Prüfungen auslösen, z.B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung. Dabei muss sie u.a. vertraut sein mit der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion des zu prüfenden Arbeitsmittels, insbesondere von dessen Schutzeinrichtungen, Schäden verursachenden Einflüssen, denen das Arbeitsmittel bei der Verwendung ausgesetzt sein kann, typischen Schäden und sich dadurch ergebenden Gefährdungen für die Beschäftigten, außergewöhnlichen Ereignissen, die das zu prüfende Arbeitsmittel betreffen und schädigende Auswirkungen auf dessen Sicherheit haben können und Erfahrungswerten aus der Prüfung vergleichbarer Arbeitsmittel.
Die Forderung nach einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit im Sinne von §2 Absatz6BetrSichV bezieht sich auf eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessene Weiterbildung.. Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen ggf. erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse aktualisiert werden.
Hinzu kommt, dass es sich bei BWSen um „elektrische Komponenten“ handelt, der Prüfer also eine elektrotechnische Ausbildung benötigt.