Maschinensicherheit

BWS Prüfungen: Erstprüfungen, Wiederkehrende Prüfungen, Qualifikation des Prüfers

Prüfgrundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung, wie in diesem Beitrag beschrieben.

Ist eine BWS-Erstprüfung erforderlich?

Ja.

  1. Betriebssicherheitsverordnung §4 (5): „Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen.“
  2. Betriebssicherheitsverordnung § 14(1): Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.

Sind wiederkehrende Prüfungen an BWSen erforderlich?

Ja.

§3(2): Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen

§14(2): „Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.“

§ 9 (1): „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Beschäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend geschützt sind.

             8.   Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blockaden solcher Teile getroffen werden; hierzu gehören auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln verhindern oder die bewegliche Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen

§9 verplichtet mittelbar zur regelmäßigen Prüfung. Nur durch Prüfung kann festgestellt werden, dass die Verwendung ausreichende Sicherheit bietet.

Welche Qualifikation muss der Prüfer aufweisen?

§ 3 Absatz 6 Satz 6 BetrSichV: Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.

Genauer sind die Anforderungen in der TRBS 1203 beschrieben:

3)Der Arbeitgeber  muss  sicherstellen,  dass  die  zur  Prüfung  befähigte  Person  aus-reichend befähigt ist…Hierzu  gehört  auch  die  Kenntnis  aller  Schutzmaßnahmen,  die  zur  sicheren  Durch-führung der Prüfung erforderlich sind.

(5) Gemäߧ2 Absatz6BetrSichV muss eine zur Prüfung befähigte Person über die erforderlichen Kenntnisse zur  Prüfung  von  Arbeitsmitteln  verfügen.  Diese  werden erworben durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Berufsausbildung: Die zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige  technische  Berufsausbildung  abgeschlossen  haben  oder  über  eine  andere technische  Qualifikation verfügen,  die  sie  für  die  vorgesehene  Prüfungsaufgabe  befähigt.

Berufserfahrung: Berufserfahrung  setzt  voraus,  dass  die  zur  Prüfung  befähigte  Person über  einen angemessenen   Zeitraum praktische   Erfahrung   mit entsprechenden Arbeitsmitteln gesammelt hat, sodass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann

Die zur Prüfung befähigte Person muss genügend Anlässe kennen, die Prüfungen auslösen,  z.B.  im  Ergebnis  der  Gefährdungsbeurteilung  und  aus  arbeitstäglicher Beobachtung. Dabei muss sie u.a. vertraut sein mit der  vorschriftsmäßigen  Montage  oder  Installation  und  der  sicheren  Funktion des  zu prüfenden Arbeitsmittels, insbesondere von dessen Schutzeinrichtungen, Schäden  verursachenden  Einflüssen,  denen  das  Arbeitsmittel  bei  der  Verwendung ausgesetzt sein kann, typischen  Schäden  und sich dadurch ergebenden Gefährdungen für  die  Beschäftigten, außergewöhnlichen  Ereignissen,  die das  zu  prüfende Arbeitsmittel  betreffen  und schädigende Auswirkungen auf dessen Sicherheit haben können und Erfahrungswerten aus der Prüfung vergleichbarer Arbeitsmittel.

Die  Forderung  nach  einer zeitnahen  beruflichen Tätigkeit im  Sinne  von  §2 Absatz6BetrSichV bezieht sich auf eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessene Weiterbildung.. Bei  längerer  Unterbrechung  der  Prüftätigkeit  müssen ggf. erneut  Erfahrungen  mit Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse aktualisiert werden.

Hinzu kommt, dass es sich bei BWSen um „elektrische Komponenten“ handelt, der Prüfer also eine elektrotechnische Ausbildung benötigt.

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