Maschinensicherheit

Wiederkehrende Prüfungen, Rechtsgrundlage

Kurz: Die Betriebssicherheitsverordnung.

Ausführlich: Die Betriebssicherheitsverordnung ist die nationale Umsetzung der Arbeitsmittelrichtlinie.

D.h. EU-Recht wird damit nationale Vorschriften umgesetzt. Die Betriebssicherheitsverordnung ist eine Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes. Als Verordnung hat sie selbst Gesetzescharakter, ist also voll rechtswirksam.

In der Betriebssicherheitsverordnung sind es dann folgende Punkte, die zur Prüfung verpflichten

§3 Absatz 6 (6): Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen

Dann erfolgt die Erstprüfung:

§14(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.

Dann geht es mit wiederkehrenden Prüfungen in den nach §3 Absatz 6 festgelegten Fristen weiter:

§14(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.

§14(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen.

Gegebenenfalls müssen dann noch Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden

§10 Absatz 1(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden.

DGUV-Regeln, BGR500 oder „UVV“ Sind nicht als Grundlage für eine Prüfung geeignet.  Es handelt es sich um Positionspapiere der Unfallversicherer bzw. Berufsgenossenschaften. Vielfach sind sie nicht mehr aktuell oder verweisen auf Normen, die längst zurückgezogen sind. Bestenfalls als Hilfestellungen genutzt werden können und in keiner Weise rechtsverbindlich sind. Sie ersetzen nicht die Betriebssicherheitsverordnung und bestimmenauch nicht den Stand der Technik.

Eine Prüfung die auf dieser Basis durchgeführt wurde, kann inhaltlich immer noch richtig sein, es ist aber fraglich, wie sie bei einer Ermittlung, die nach einem Arbeitsunfall folgt, bewertet wird.

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